Satzung

des Pfälzerwald-Vereins Ortsgruppe Elmstein e.V.

Inhalt:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag/Ortsgruppenzuschlag
§ 7 Ehrenmitglieder und sonstige Ehrungen
§ 8 Sonderinteresse
§ 9 Geschäftsjahr
§ 10 Beschlussfassung, Wahlen
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Jugendgruppe
§ 14 Verpflichtungen der Ortsgruppe
§ 15 Vorstand
§ 16 Schriftführer
§ 17 Rechner, Kassenführung und Jahresrechnung
§ 18 Rechnungsprüfer
§ 19 Entlastung
§ 20 Niederschriften
§ 21 Satzungsänderung
§ 22 Auflösung des Vereins
§ 23 Schiedsgericht
§ 24 Inkrafttretung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1.   Der Verein führt den Namen "Pfälzerwald-Verein Ortsgruppe Elmstein e.V.". Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

1.2.   Der Verein hat seinen Sitz in Elmstein.

1.3.   Der Verein ist als Ortsgruppe Mitglied im Pfälzerwald-Verein e.V. mit Sitz in Neustadt a. d. Wstr.

1.4.   Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen a. Rhein unter Registernummer .7AR 565 / 95 Neu  eingetragen.

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§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.1.   Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:
-    des Wanderns in all seinen Formen
-    des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze
-    der pfälzischen Heimat- und Volkskunde
-    der Jugendarbeit.

2.2.   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
-    Anlage und Erhaltung der Markierung von Wanderwegen, Wanderheimen und Schutzhütten
-    Mitarbeit bei der Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift
-    Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Pfälzerwald-Vereins
-    Wanderungen und Fahrten unter fachkundiger Führung
-    Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz
-    Erhaltung lebendigen bodenständigen Brauchtums sowie Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern
-    Jugendarbeit und Veranstaltungen für junge Familien mit Kindern
-    Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck und der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der heimatlichen Mittelgebirgs- und Waldlandschaften in ihrer von Natur und Geschichte geprägten charakteristischen Gestalt dienen.

2.3.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.   

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2.   Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

3.3.   Über die Annahme des Aufnahmegesuches entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung wird der gewünschte Beginn der Mitgliedschaft bestätigt und wird der Mitgliedsbeitrag fällig.

3.4.   Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. zulässig, der darüber entscheidet.

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§ 4 Mitgliederarten und Beitragsregelung

Die Ortsgruppe unterscheidet ihre Mitglieder in

-    A-Mitglieder
Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e.V. festgesetzten vollen Vereinsbeitrag und dazu einen Ortsgruppen-Zuschlag bezahlen. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte. Verwitwete B-Mitglieder können durch Erklärung nach dem Tode des Ehegatten dessen Mitgliedschaft fortsetzen.

-    B-Mitglieder
Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung mit einem A-Mitglied lebend, der Ortsgruppe nicht als A-Mitglied, sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach seiner Verheiratung mit einem A-Mitglied seine bisherige Mitgliedschaft als Familienmitglied weiterführen will. Die bisherige Mitgliedschaft wird angerechnet.  Die Mitgliedschaft in der Familie endet mit dem Ende der Ehe/Beziehung. Die Mitgliedschaft in der Familie ist nur innerhalb derselben Ortsgruppe möglich. Familienmitglieder zahlen einen von der Ortsgruppe festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag, jedoch keinen Vereinsbeitrag. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte; sie bekommen keine Vereinszeitschrift zugestellt.
Kinder bis 14 Jahre von A- oder B-Mitgliedern gelten ebenfalls als Mitglied einer Familie, haben jedoch kein Stimmrecht. B-Mitglieder können in Ämter des Pfälzerwald-Vereins e.V. und der Ortsgruppe gewählt werden.

-    C-Mitglieder
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bzw. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei Ausbildung) sind Mitglieder und zahlen den von der Jugendwartetagung festgesetzten Beitrag und dazu einen von der Ortsgruppe festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag für Jugendliche. Sie besitzen unter 18 Jahren kein Stimmrecht, jedoch Recht auf Ehrung.

-    Zweitmitglieder
sind natürliche Personen, die bereits in einer anderen Ortsgruppe A-, B- oder C-Mitglied sind. Sie können einer oder mehreren weiteren Ortsgruppen gegen Zahlung des jeweiligen Ortsgruppen-Zuschlages beitreten und erwerben damit Stimmrecht und Recht auf Ehrung auf Ortsgruppenebene.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1.   Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch
-    Austritt
-    Ausschluss (wegen vereinsschädigendem Verhalten, Beitragsrückstand o.ä.)
-    Tod

5.2.   Jedes Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zum Jahresende kündigen.

5.3.   Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung der Ortsgruppe. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.

5.4.   Das ausgeschlossene Mitglied kann einen weiteren Einspruch einlegen, dieser muss innerhalb von zwei Wochen nach Ablehnung des Einspruchs durch die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beim Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. eingehen, der darüber entscheidet. Wird der Widerspruch abgelehnt, ist kein weiteres Rechtsmittel innerhalb des Vereins möglich.

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§ 6 Mitgliedsbeitrag/Ortsgruppenzuschlag

6.1.   Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus
a)     dem vom Pfälzerwald-Verein e.V. festgesetzten Mitgliedsbeitrag
b)     dem Ortsgruppenzuschlag

6.2.   Der Ortsgruppenzuschlag und der Zahlungsmodus des gesamten Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

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§ 7 Ehrenmitglieder und sonstige Ehrungen

7.1.   Personen, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist nicht von einer mittelbaren Vereinsmitgliedschaft oder der Dauer derselben abhängig.

7.2.   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

7.3.   Ehrenmitgliedern wird aus Anlass ihrer Ernennung eine Urkunde ausgehändigt.

7.4.   Die Ehrenmitgliedschaft ist eine persönliche Ehrung und erlischt mit dem Tode des Geehrten.

7.5.   Für weitere vereinsinterne Ehrungen gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins e.V.

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§ 8 Sonderinteresse

8.1.   Vereinsmitglieder und Mitglieder des Vorstandes dürfen bei Beratungen und Abstimmungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst, ihrem Ehegatten, Verwandten bis zum 3. Grad oder Verschwägerten bis zum 2. Grad oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, nicht mitwirken.

8.2.   Die vorstehenden Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Wahlen.

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§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 10 Beschlussfassung, Wahlen


10.1.   Die Abstimmung in den Organen des Vereins erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen Antrag oder Beratungspunkt geheim abgestimmt werden.

10.2.   Bei Wahlen können nur solche Mitglieder gewählt werden, die der Mitgliederversammlung vor der Wahl vorgeschlagen wurden und in der Versammlung anwesend sind. Für nichtanwesende Kandidaten muss dem Wahlleiter vor der Durchführung der Wahl eine schriftliche Einverständniserklärung für die Kandidatur vorgelegt werden.

10.3.   Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Liegt auch dann Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los, das durch den Wahlleiter zu ziehen ist.

10.4.   Die Wahl wird geheim durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Wenn kein Wahlberechtigter widerspricht, kann offen mit Handzeichen abgestimmt werden.    

10.5.   Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.  

10.6.   Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden, der aus drei wahlberechtigten Mitgliedern besteht.

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§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
-    die Mitgliederversammlung
-    der Vorstand.

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§ 12 Mitgliederversammlung

12.1.   Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher öffentlich anzukündigen durch Anschlag im Aushangkasten des Vereins oder schriftliche Einladung mit einfachem Brief, unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung sollte jährlich vor der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e.V. erfolgen.

12.2.   Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens umfassen:
-    Jahresbericht, Rechnungslegung, Entlastung
-    Wünsche und Anträge
-    alle drei Jahre Neuwahl des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfern
-    sowie gegebenfalls
     -   Festsetzung der Ortsgruppen-Zuschläge (§ 6 Abs. 2).

12.3.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die je 1 Stimme haben, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

12.4.   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

12.5.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausgenommen sind die Regelungen zu § 22.

12.6.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden einberufen werden; sie muss stattfinden, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt oder der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt.

12.7.   Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Monat vor dem Versammlungstermin an den Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Anträge müssen begründet sein.

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§ 13 Jugendgruppe


13.1.   Die Ortsgruppe sollte die Bildung einer Jugendgruppe anstreben. Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb der Ortsgruppe.

13.2.   Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Wanderjugend im Pfälzerwald-Verein e.V.

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§ 14 Verpflichtungen der Ortsgruppe

Die Ortsgruppe ist verpflichtet:
-    zur Unterhaltung eines regelmäßigen Wanderbetriebes. Sie hat hierzu jedes Jahr mindestens 12 Monatswanderungen zu veranstalten.
-    Die Veranstaltungen des Vorstandes des Pfälzerwald-Vereins e.V. in den Wanderplan der Ortsgruppe aufzunehmen und den Besuch derselben zu fördern.
-    Bis zum 1. April eines jeden Jahres alle Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e.V. zu erfüllen.
-    an den Bezirksversammlungen teilzunehmen

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§ 15 Vorstand

15.1.   Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der Vorsitzenden hat Einzelvertretungsvollmacht bei gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung des Vereins.

15.2. Die Alleinvertretung des stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

15.3.   Der satzungsgemäße Vorstand setzt sich zusammen aus 
-    dem geschäftsführenden Vorstand und
-    dem erweiterten Vorstand.

15.4.   Zum geschäftsführenden Vorstand gehören
-    der Vorsitzende
-    der stellvertretende Vorsitzende
-    der Schriftführer
-    der Rechner.

15.5.   Das Ehrenamt des Schriftführers und Rechners können von einer Person in Personalunion wahrgenommen werden.

15.6. Zum erweiterten Vorstand gehören
-    der geschäftsführende Vorstand
-    5 Beiratsmitglieder
-    der Wanderwart
-    der Markierungswart.

15.7.   Die Einsetzung eines Jugendwartes und weiterer Fachwarte nach dem Vorbild des Pfälzerwald-Vereins e.V. ist anzustreben. Diese gehören dann ebenfalls dem erweiterten Vorstand an.

15.8.   Der geschäftsführende Vorstand nach Abs. 4 und der erweiterte Vorstand nach Abs. 6 und 7, mit Ausnahme des Jugendwartes, werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter sind Ehrenämter. Den Mitgliedern des Vorstandes und sonstige in der Geschäftsführung tätigen Personen erhalten nur ihre Aufwendungen ersetzt.

15.9.   Scheidet ein Beiratsmitglied während der Wahlzeit aus, so rückt der Bewerber, der bei der Wahl der Beiratsmitglieder die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat, nach. Sofern Sitze von Beiratsmitgliedern nicht mehr besetzt werden können, gilt die Zahl der besetzten Sitze als satzungsmäßige Zahl der Beiratsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In dieser
Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl durchzuführen.

15.10.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Fachwartes aus dem Vorstand kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung bis zur nächsten Tagung der Mitgliederversammlung wählen.

15.11.   Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal jährlich zur Vorstandssitzung ein und leiten die Sitzung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.

15.12.   Die Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Der Antrag ist beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzureichen.

15.13.   Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß den Bestimmungen der Satzung. Er kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse auch mit Nichtvorstandsmitgliedern berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antrag an den Vorstand, der darüber entscheidet, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. 
Der Vorstand tut alles, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

15.14.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende zählt bei der Feststellung auf Beschlussfähigkeit mit.

15.15.   Bei Beschlussunfähigkeit des Vorstandes ist erneut zu einer Sitzung einzuladen. Bei dieser erneuten Sitzung, die jedoch nur die gleiche Tagesordnung haben darf, ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Tatsache ist in der Einladung hinzuweisen.

15.16.   Zu den Vorstandssitzungen können sachverständige Personen zur beratenden Funktion hinzugezogen werden.

15.17.   Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

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§ 16 Schriftführer

16.1.   Der Schriftführer erledigt in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden und dem Vorstand die verwaltungsmäßigen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere führt er das Protokollbuch des Vereins, in das über die Vorkommnisse des Vereins entsprechende Aufzeichnungen einzutragen sind. Diese Eintragungen sollen so erschöpfend sein, dass sie eine gute Übersicht über das Vereinsgeschehen wiedergeben.

16.2.   Der Schriftführer fertigt die in § 20 vorgeschriebenen Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Fachausschusssitzungen.

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§ 17 Rechner, Kassenführung und Jahresrechnung

17.1.   Der Rechner führt die Kassengeschäfte des Vereins. Auszahlungen bedürfen der Anweisung durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter.

17.2.   Der Rechner hat
a)       die Kassenbuchführung nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen und die einzelnen Kassenbelege, welche mit der Ziff. des Eintrags zu versehen sind, zu sammeln.
b)       die Jahresrechnung nach Ablauf des Geschäftsjahres so rechtzeitig aufzustellen, dass sie nach Beratung durch den Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorgelegt werden kann.
c)       ein Verzeichnis über das Vermögen und die Schulden des Vereins anzulegen und dieses evident zu halten.
d)       die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen.

17.3.   Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

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§ 18 Rechnungsprüfer

18.1.   Zwei Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

18.2.   Die Rechnungsprüfer haben den jährlichen Kassenbericht und den Kassenabschluss - Jahresabschluss - zu prüfen und in der Mitgliederversammlung im Rahmen der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes einen Prüfbericht abzugeben.

18.3.   Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

18.4.   Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit unvermutete Kassenprüfungen durchzuführen, deren Terminierung mit dem Vorsitzenden abzustimmen ist.

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§ 19 Entlastung

19.1.   Über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes ist in der dem Ablauf des Geschäftsjahres folgenden nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen.

19.2.   Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, denen Entlastung erteilt werden soll, dürfen an der Beratung und Abstimmung über die Jahresrechnung und die Entlastung nicht teilnehmen.

19.3.   Verweigert die Mitgliederversammlung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen oder Auflagen aus, so sind dafür Gründe anzugeben.

19.4.   Gründe für die Verweigerung der Entlastung können nur Tatsachen sein, die die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung betreffen. Sind diese Gründe behoben oder ausgeräumt, kann die Entlastung nicht mehr verweigert werden.

19.5.   Den Vorsitz der Mitgliederversammlung für die Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung führt ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied.

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§ 20 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und Sitzung der Fachausschüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer - bei Mitgliederversammlungen genügt die Beigabe der Anwesenheitsliste -, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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§ 21 Satzungsänderung

Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung müssen allen Mitgliedern der Ortsgruppe im Rahmen der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Dann kann eine Satzungsänderung mit einer Mehrzahl von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Änderungen und Ergänzungen sollten nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. durchgeführt werden. Bei mangelndem Einvernehmen der Satzung der Ortsgruppe mit den eingegangenen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e.V. kann der Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. (siehe § 7 der Satzung des Pfälzerwald-Vereins e.V.) die Ortsgruppe ausschließen.

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§ 22 Auflösung des Vereins

22.1.   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung kann vom Vorstand oder mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden einzureichen.

22.2.   Die Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins enthält, ist in Abweichung von § 12 Abs. 1 den Mitgliedern unter Beachtung der Formvorschriften des § 12 Abs. 1 mindestens einen Monat vorher bekanntzugeben.

22.3.   Der Vorstand des Pfälzerwald-Vereins e.V. muss über den Auflösungsantrag und die betreffende Mitgliederversammlung benachrichtigt werden.

22.4. Die Auflösung des Vereins erfolgt nur, falls die Hälfte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung bejahen.

22.5.   Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Bestimmungen des vorstehenden Abs. 4, 2. Halbsatz gelten entsprechend. Auf diese Tatsache ist in der Einladung hinzuweisen.

22.6. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen, unter Mitwirkung des Vorstandes des Pfälzerwald-Vereins e.V., erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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§ 23 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten innerhalb der Ortsgruppe kann das Schiedsgericht des Pfälzerwald-Vereins e.V. angerufen werden. Jede Partei hat dabei das Recht auf Anhörung.

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§ 24 Inkrafttretung

Diese Satzung tritt am 15.Mai 1996 in Kraft.

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